Häufig gestellte Fragen: Das humanitäre Völkerrecht und der Einsatz von Drohnen in bewaffneten Konflikten
Der Einsatz unbemannter Fluggeräte in bewaffneten Konflikten hat in den letzten Jahren erheblich zugenommen und wirft humanitäre, rechtliche, operative und sicherheitsrelevante Fragen auf. Bewaffnete ferngesteuerte Fluggeräte – allgemein als „Drohnen“ bezeichnet – spielen mittlerweile eine zentrale Rolle bei vielen militärischen Operationen. Während die meisten Drohnen unbewaffnet sind und zu Überwachungs- oder zivilen Zwecken eingesetzt werden (darunter Katastropheneinsätze, Kartierung oder Lieferung von Hilfsgütern), konzentriert sich die öffentliche Debatte weitgehend auf bewaffnete Drohnen und deren Folgen für die Zivilbevölkerung.
Befürworter sind der Auffassung, dass Drohnen die Zielgenauigkeit erhöhen und zivile Opfer verringern können. Ihr Einsatz führt jedoch auch zu zahlreichen zivilen Opfern, und dies ist hinsichtlich der Einhaltung des humanitären Völkerrechts (HVR) besorgniserregend.
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Nein. Bewaffnete Drohnen sind weder durch Verträge noch durch das Völkergewohnheitsrecht ausdrücklich verboten. Rechtlich sind sie mit Waffen vergleichbar, die von bemannten Luftfahrzeugen wie Hubschraubern oder Kampfflugzeugen abgefeuert werden.
Ihr Einsatz unterliegt den gleichen Regeln, wie sie in bewaffneten Konflikten für alle Waffen gelten. Zu diesen Regeln gehören die Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismässigkeit und der Vorsicht. Drohnen dürfen nur gegen Kombattanten und militärische Ziele eingesetzt werden, und es müssen alle durchführbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen werden, um zivile Opfer zu vermeiden oder wenigstens auf ein Minimum zu reduzieren.
Es gibt kein generelles Verbot bewaffneter Drohnen, da sie nicht als Geräte gelten, die unterschiedslos wirken oder überflüssige Verletzungen oder unnötiges Leiden verursachen. Ihr Einsatz kann jedoch verboten sein, wenn sie geächtete Waffen einsetzen (z. B. Antipersonenminen, Streumunition, biologische und chemische Waffen).
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Drohneneinsätze müssen jederzeit mit dem humanitären Völkerrecht vereinbar sein. Das bedeutet Folgendes:
- Angriffe dürfen sich nur gegen Kombattanten und militärische Ziele richten.
- Unterschiedslose und unverhältnismässige Angriffe sind verboten.
- Alle durchführbaren Vorsichtsmassnahmen müssen getroffen werden, um zivile Opfer zu vermeiden oder wenigstens auf ein Minimum zu reduzieren.
Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob eine Waffe von einer Drohne oder von einem bemannten Luftfahrzeug abgefeuert wird.
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Aus humanitärer Sicht ist jedes Waffensystem vorzuziehen, das die Zielgenauigkeit verbessert und zivile Opfer verringert. Ob Drohnen dies tatsächlich leisten, hängt von ihren technischen Eigenschaften, der Qualität der Informationen, die den Drohnenpiloten zur Verfügung stehen, sowie davon ab, wie sie im jeweiligen Kontext eingesetzt werden.
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Drohnenpiloten sind zwar physisch nicht auf dem Schlachtfeld, doch sie ermitteln Ziele, steuern Waffensysteme und treffen Entscheidungen über den Einsatz. In der Regel handeln sie im Rahmen verantwortungsvoller Befehlsstrukturen. Nach dem humanitären Völkerrecht tragen sowohl die Piloten als auch ihre Befehlsketten die Verantwortung dafür, dass bei Drohneneinsätzen die völkerrechtlichen Grundsätze der Unterscheidung, der Verhältnismässigkeit und der Vorsicht eingehalten werden.
Die Entfernung ändert nichts an den gesetzlichen Pflichten. Drohnenpiloten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Verantwortung oder ihres Status nach dem Kriegsvölkerrecht nicht von Piloten bemannter Flugzeuge.
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Die ständige Nähe, das Geräusch und der Anblick von Drohnen können schwerwiegende psychische Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben. Sie können Angst, Stress und Unruhe auslösen, insbesondere wenn unklar ist, ob sie für militärische, sicherheitsrelevante oder humanitäre Zwecke eingesetzt werden. So entsteht ein anhaltendes Gefühl der Unberechenbarkeit, Unsicherheit, Verletzlichkeit und Hilflosigkeit.
Dies wiederum kann eine posttraumatische Belastungsstörung, die in Konfliktsituationen häufig vorkommt, verursachen oder verstärken. Ihre Auswirkungen können den Alltag beeinträchtigen, die Bewegungsfreiheit einschränken und teilweise sogar zu Vertreibung führen. Kinder sind davon möglicherweise besonders betroffen, und dies kann Folgen für ihr Wohl, ihre Bildung sowie ihre Möglichkeiten haben, zur Schule zu gehen oder zu spielen.
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FPV-Drohnen – häufig Multikopter, die über eine nach vorne gerichtete Kamera gesteuert werden – sind technisch weniger komplex als grössere Festflügeldrohnen und können von Personen ohne Flugausbildung oder besondere Qualifikationen geflogen werden. Sie werden immer häufiger für Einwegmissionen eingesetzt, bei denen die Drohne mit einer Sprengstoffladung auf ein Ziel gestürzt wird.
Ihr zunehmender Einsatz wirft mehrere humanitäre und rechtliche Probleme auf:
- Analoge Kameras mit geringer Auflösung erschweren es den Piloten oft, zwischen zulässigen und unzulässigen Zielen zu unterscheiden.
- Schlechte Bildqualität beeinträchtigt die Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Anhand von Bildmaterial geringer Qualität kann der Angreifer möglicherweise nicht einschätzen, ob der Angriff voraussichtlich zivile Opfer fordern wird, geschweige denn, ob solche Schäden im Vergleich zum militärischen Vorteil unverhältnismässig sein könnten.
- Einwegdrohnen, die ihr Ziel nicht finden oder erreichen, können explodieren oder auf unbekannte oder unzulässige Ziele umgeleitet werden.
All dies erhöht die Gefahren für die Zivilbevölkerung ganz erheblich.
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Der Einsatz von Drohnen sowohl für militärische als auch für zivile Zwecke kann den Grundsatz der Unterscheidung ausser Kraft setzen. Für militärische Zwecke umgerüstete kommerzielle Drohnen können genauso aussehen wie solche, die für humanitäre Aktivitäten eingesetzt werden; dies erhöht das Risiko von Verwechslungen, Misstrauen und Einschränkungen des humanitären Zugangs oder der Sicherheit.
Bewaffnete Drohnen können zusätzliche Gefahren für humanitäres Personal und Einrichtungen darstellen, die laut humanitärem Völkerrecht geschützt sind. Technische Störungen, fehlerhafte Zielerfassung oder die Unmöglichkeit, humanitäre von militärischen Akteuren zu unterscheiden, können Zivilpersonen und humanitäres Personal gefährden.
Das IKRK beobachtet diese Auswirkungen und berichtet den zuständigen Behörden über seine Bedenken, um dazu beizutragen, Schaden zu verhindern oder zu verringern.
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Unter «Drohnen» sind verschiedene Technologien zu verstehen, die im HVR entsprechend ihrer Funktionen reguliert sind:
- Drohnen als Trägersysteme: Wenn eine Drohne Munition transportiert, die der Definition einer Mine entspricht, sollte sie als «ferngesteuerte Mine» betrachtet werden, und es gelten die entsprechenden Verbote und Einschränkungen für Minen, Sprengfallen und andere Vorrichtungen. Unter bestimmten Umständen könnte es sich hierbei auch um ein AWS handeln.
- Drohnen als Munition (z. B. Einwegdrohnen, Kamikaze-Drohnen): Diese Systeme schweben in der Luft und schlagen dann zu, wobei sie sich beim Aufprall selbst zerstören. In solchen Fällen ist die Drohne selbst die Munition.
- Drohnen mit autonomen Funktionen: Manche Drohnen verfügen über autonome Fähigkeiten, die sie zu AWS machen – also Systeme, die nach ihrer Aktivierung ohne weitere menschliche Eingriffe ein oder mehrere Ziele auswählen und angreifen.
Das geltende HVR regelt den Einsatz von AWS und das Verbot von Systemen, die unterschiedslos wirken. Das IKRK ist jedoch der Ansicht, dass die derzeitigen Vorschriften des HVR die humanitären, rechtlichen und ethischen Fragen und Probleme, die durch AWS aufgeworfen werden, nicht vollständig abdecken. Wir sprechen uns nach wie vor für neue Vorschriften aus, die klären, wie das HVR auf diese Technologien anzuwenden ist, und die allgemeinere humanitäre Risiken sowie fundamentale ethische Anliegen berücksichtigen.
Neue, rechtlich bindende Vorschriften würden Rechtssicherheit und Stabilität gewährleisten. Wir befürchten, dass ohne solche Vorschriften weitere Entwicklungen bei der Konzeption und dem Einsatz von AWS zu Praktiken führen könnten, die den derzeitigen Schutz der Kriegsopfer untergraben.
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Das HVR schützt alle Personen, die erkennbar «ausser Gefecht» sind, einschliesslich Personen, die eindeutig ihre Absicht zum Ausdruck bringen, sich zu ergeben. Sie dürfen nicht angegriffen werden.
Diese Vorschriften gelten ungeachtet der eingesetzten Technologie. Es können jedoch praktische Probleme auftreten – beispielsweise die Frage, ob die Umstände eine sichere Evakuierung, Inhaftierung oder Grundversorgung zulassen.
Ein weiteres Problem stellt sich, wenn sich eine Person einem AWS ergibt. Ein solches System ist möglicherweise nicht in der Lage, Anzeichen einer Kapitulation zuverlässig zu erkennen oder zu interpretieren. Dies erhöht das Risiko, entsprechende Zeichen falsch zu deuten.
Das IKRK beobachtet diese Entwicklungen weiterhin sehr aufmerksam und unterstreicht die Notwendigkeit menschlicher Beurteilung und Kontrolle, um die Einhaltung des HVR unter allen Umständen zu gewährleisten.
The rising threat of weaponised drones — and what the law says
Drones have become one of the cheapest and most widely used weapons of modern warfare - yet the harm, fear, and destruction they unleash is enormous. From Ukraine to Sudan, Gaza to Yemen, the rise of weaponised drones is transforming conflicts, putting civilians at greater risk, and challenging how international humanitarian law is applied on the battlefield. This video unpacks how drones are used, the human toll they inflict, and why the laws of war are vital in the age of remote and automated