Aus unserem Archiv: Regeln zur Begrenzung des Leidens

  • 1864: Schutz von verwundeten und kranken Soldaten
    1864: Schutz von verwundeten und kranken Soldaten
    Osmanisches Reich, russisch-türkischer Krieg 1877-78. Erste-Hilfe-Posten für verwundete Soldaten. Die Genfer Konvention von 1864 sah vor, dass verwundete Soldaten und diejenigen, die ihnen zu Hilfe kommen, nicht ins Visier genommen werden dürfen, sondern verschont und geschützt werden müssen.
    © IKRK Bibliothek / W. Speiser / hist-03513-30
  • 1925: Verbot von chemischen Waffen
    1925: Verbot von chemischen Waffen
    Ypres, Belgien, 1917. Australische Soldaten tragen Masken, um sich vor Giftgas zu schützen. Chemische Waffen wurden während des Ersten Weltkriegs häufig eingesetzt, was zu Tod oder schweren Verletzungen führte. Das Genfer Protokoll von 1925 verbot die Verwendung von erstickenden und giftigen Gasen im Krieg.
    © Imperial War Museum London / hist-00687-01
  • 1929: Schutz von Kriegsgefangenen
    1929: Schutz von Kriegsgefangenen
    Roche-Maurice, Frankreich, Erster Weltkrieg. Deutsche Kriegsgefangene essen in ihrem Lagerheim. Die Konvention von 1929 über Kriegsgefangene wurde 1949 durch die Dritte Genfer Konvention erweitert und verstärkt.
    © IKRK / hist-00617-24
  • 1948: Verhinderung von Völkermord
    1948: Verhinderung von Völkermord
    Polen, Zweiter Weltkrieg. Ein Schlafsaal in einem Konzentrationslager. Das Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes wurde 1948 von der drei Jahre zuvor gegründeten Generalversammlung der Vereinten Nationen einstimmig angenommen.
    © Polnisches Rotes Kreuz / hist-01153-30
  • 1949: Schutz der Schiffbrüchigen
    1949: Schutz der Schiffbrüchigen
    Ein schiffbrüchiger britischer Pilot ruft um Hilfe, Zweiter Weltkrieg. Die zweite Genfer Konvention dehnte den Schutz auf die verwundeten, kranken und schiffbrüchigen Mitglieder der Streitkräfte auf See aus. Die vier Genfer Konventionen von 1949 - heute allgemein ratifiziert - und ihre Zusatzprotokolle bilden das Rückgrat des humanitären Völkerrechts.
    © IKRK Bibliothek / hist-00553-19
  • 1949: Schutz von Zivilisten
    1949: Schutz von Zivilisten
    Flüchtlinge aus Kozara, Jugoslawien (heute Bosnien und Herzegowina), Zweiter Weltkrieg. Die vor 1949 verabschiedeten Verträge sahen nur den Schutz von Kämpfern vor, die nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen. Das schreckliche Leid, das die Zivilbevölkerung während des Zweiten Weltkriegs erlitten hat, machte den Schutz der Zivilbevölkerung, insbesondere in den besetzten Gebieten, notwendig und führte zur Vierten Genfer Konvention von 1949.
    © IKRK Bibliothek / hist-01330-47
  • 1954: Schutz von Kulturgütern
    1954: Schutz von Kulturgütern
    Dresden, Deutschland, nach der Bombardierung im Februar 1945. Die massiven Bombenangriffe während des Zweiten Weltkriegs haben die Frage des Schutzes von Kunstwerken und anderem kulturellen Erbe aufgeworfen. Das Haager Übereinkommen von 1954 und sein Protokoll verbot die gezielte Beschädigung von Kulturgütern und verpflichtete die Konfliktparteien, keine Schäden an diesen Gütern zu verursachen.
    © IKRK Bibliothek / hist-03239-29a
  • 1977: Schutz der Opfer des Bürgerkriegs
    1977: Schutz der Opfer des Bürgerkriegs
    Rorazau, El Salvador, 1980. Ein salvadorianischer Rotkreuzkonvoi bereitet sich darauf vor, Hilfe an Menschen zu verteilen, die durch den Konflikt zwischen der Regierung und der Farabundo Marti National Liberation Front aus ihren Häusern vertrieben wurden. Die meisten Regeln des humanitären Völkerrechts schützten die Opfer bewaffneter Konflikte zwischen Staaten. Die beiden Zusatzprotokolle von 1977 dehnten diesen Schutz auf die Opfer interner Konflikte und nationaler Befreiungskriege aus.
    © IKRK / C. Nodasco Coto / sv-d-00002-12
  • 1989: Schutz von Kindern
    1989: Schutz von Kindern
    Zwischen Kampala und Luwero, Uganda, 1986. Ein 12-jähriger Kindersoldat für die Nationale Widerstandsarmee. Das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1989 angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert die Grundrechte des Kindes. Artikel 38 schützt sie im Falle eines bewaffneten Konflikts, indem er die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren in die Streitkräfte verbietet. Das Protokoll von 2000 zum Übereinkommen ergänzt dies, indem es vorsieht, dass bewaffnete Gruppen unter keinen Umständen Kinder unter 18 Jahren anwerben dürfen.
    © Unicef / Y. Gamblin / ug-n-00081
  • 1997: Verbot von Antipersonenminen
    1997: Verbot von Antipersonenminen
    Battambang, Kambodscha. Khan Keo, 10 Jahre alt, trat auf eine Mine, als er mit seinen Kühen ein Reisfeld überquerte. Thon Thau, 14, trat auf eine, während er Holz sammelte. Antipersonenminen unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Kämpfern. Sie töten und verstümmeln noch lange nach Beendigung des Konflikts. Das Übereinkommen von 1997 über das Verbot von Antipersonenminen verbietet die Verwendung, Lagerung, Herstellung und Weitergabe dieser Geräte.
    © IKRK / P. Dutoit / kh-d-00075-22
  • 1998: Bestrafung von Kriegsverbrechern
    1998: Bestrafung von Kriegsverbrechern
    Potočari, Bosnien und Herzegowina, 2001. Gedenken an den sechsten Jahrestag des Falls von Srebrenica, gefolgt von dem Massaker an Tausenden von Bosnier*innen. Mit dem Römischen Statut von 1998 wurde der Internationale Strafgerichtshof eingerichtet, um mutmaßliche Täter von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu verfolgen, wenn einzelne Länder nicht in der Lage oder bereit sind, sie vor Gericht zu stellen.
    © IKRK
  • 2008: Verbot von Streumunition
    2008: Verbot von Streumunition
    Rashidieh-Flüchtlingslager für Palästinenser bei Tyre, Südlibanon, 2007. Ein junges Opfer einer Streubombe. Das Übereinkommen von 2008 verbot die Herstellung und den Einsatz von Streumunition, die für Zivilisten besonders gefährlich ist: Sie verteilt Sprengkörper über ein großes Gebiet und explodiert oft nicht sofort.
    © IKRK / M. Kokic / lb-e-00885
  • 2013: Regulierung des Waffenhandels
    2013: Regulierung des Waffenhandels
    Muzbat, Sudan, 2006. Kämpfer der sudanesischen Befreiungsarmee. Der unregulierte Handel mit und der Missbrauch von Waffen hat tragische humanitäre Folgen. Der Waffenhandelsvertrag 2013 zielt darauf ab, die Zivilbevölkerung zu schützen, indem er den Transfer konventioneller Waffen regelt.
    © IKRK / B. Heger / sd-e-01014
18. August 2014

Selbst der Krieg hat seine Grenzen. Die durch das humanitäre Völkerrecht festgelegten Regeln schützen diejenigen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen - nämlich Zivilisten und verletzte, kranke oder gefangene Kämpfer - und schränken die Mittel und Methoden der Kriegsführung ein. Alle, die an den Kämpfen teilnehmen, haben die Pflicht, zwischen Kombattanten und Zivilisten zu unterscheiden, und dürfen nicht auf Zivilisten abzielen. Aber die Unterzeichnung von Verträgen reicht nicht aus; allzu häufige Verletzungen des humanitären Rechts im Konflikt haben inakzeptable menschliche Auswirkungen. Heute rufen wir mehr denn je alle Konfliktparteien auf, Zivilisten zu schonen und das humanitäre Völkerrecht zu achten.