Streumunition und humanitäres Völkerrecht
Die durch Streumunition verursachten Probleme sind nicht neu. In fast jedem Konflikt, in dem sie in den letzten 40 Jahren eingesetzt wurden, hat Streumunition einen hohen Tribut von der Zivilbevölkerung gefordert – sowohl während der Kampfhandlungen als auch nach dem Ende der militärischen Einsätze.
Es kommt während eines Konflikts oftmals zu zivilen Opfern, weil durch Streumunition eine grosse Menge an explosionsfähiger Submunition über sehr grosse Gebiete verteilt wird. Einige Versionen setzen enorme Mengen an Submunition auf mehr als 30 000 Quadratmetern Fläche frei. Da diese Submunition im Allgemeinen ungehindert auf den Boden fällt, können verschiedene Faktoren – wie menschliches Versagen und Wind – dazu führen, dass sie weit ausserhalb des vorgesehenen Zielgebiets einschlägt.
Darüber hinaus explodiert ein Grossteil der Submunition oft nicht wie vorgesehen und gefährdet grosse Gebiete mit tödlichen, nicht explodierten Sprengkörpern. Viele Tausend Zivilisten wurden infolge dieser Blindgänger getötet oder verletzt. Aufgrund dieser Waffen wird die Landwirtschaft zu einer gefährlichen Tätigkeit und behindert den Wiederaufbau sowie die Entwicklung lebenswichtiger Infrastruktur wie Strassen, Eisenbahnen und Kraftwerke. Die Beseitigung von Blindgängern nach einem Konflikt ist oft schwierig und gefährlich – einige Länder beschäftigen sich seit Jahrzehnten mit diesem Problem.
2008 haben die Staaten das Übereinkommen über Streumunition ausgehandelt und angenommen; dieses bietet einen umfassenden Rahmen für die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit diesen Waffen. Es verbietet den Einsatz, die Herstellung, den Erwerb sowie die Lagerung, Aufbewahrung und Lieferung von Streumunition. Ausserdem verpflichtet es die Vertragsstaaten, Streumunition in ihren Lagern zu vernichten und nicht explodierte bzw. zurückgelassene Submunition in den kontaminierten Gebieten zu räumen. Vor allem aber verpflichtet das Übereinkommen die Staaten, für die medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische Unterstützung sowie soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Opfern von Streumunition in den unter ihrer Gerichtsbarkeit oder Kontrolle stehenden Gebieten zu sorgen. Vertragsstaaten müssen soweit möglich auch Unterstützung bereitstellen und Zusammenarbeit leisten, um anderen Staaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu helfen.