Umgang mit sexueller Gewalt

Leider ist sexuelle Gewalt in vielen aktuellen Konflikten weit verbreitet. Das IKRK ist entschlossen sein Engagment zur Prävention solcher schweren Missbräuche und zur Unterstützung der Opfer weiter auszubauen. Auf dieser Seite werden die Art der sexuellen Gewalt, die Bedürfnisse der Opfer, die präventive Arbeit des IKRK, der Schutz und die Unterstützung sowie die Rechtsgrundlagen für ein Verbot von sexueller Gewalt beschrieben.

Auf die Bedürfnisse von Opfern sexueller Gewalt reagieren

In bewaffneten Konflikten war sexuelle Gewalt schon immer präsent und wurde häufig als unvermeidbare Konsequenz kriegerischer Auseinandersetzungen betrachtet. Auch heute noch ist sie für ihre Opfer (Frauen, Männer, Jungen und Mädchen), deren Familien und ganze Dorfgemeinschaften ein verheerendes Phänomen mit zerstörerischen Folgen. Nach wie vor wird zu wenig über derartigen Missbrauch berichtet, sodass dieser in seiner Häufigkeit und seinen Folgen unterschätzt wird. Die humanitäre Reaktion auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Opfer bleibt dadurch unzureichend.

Trotz dieser Herausforderung ist das IKRK davon überzeugt, dass sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten Einhalt geboten werden kann. Mithilfe eines umfassenden Aktionsplans - inklusive Unterstützungs-, Schutz- und Präventionsmassnahmen - setzt sich das IKRK dafür ein, dass den Bedürfnissen der Opfer nachgekommen wird, und ein solcher Missbrauch verhindert werden kann. Es hat sich dazu verpflichtet, über die nächsten vier Jahre seinen Einsatz zu verbessern, indem es seine Programme ausweitet und seine Kompetenzen in diesem Bereich stärkt.

1. Was ist sexuelle Gewalt?

Mit dem Begriff „sexuelle Gewalt" werden Handlungen sexueller Art beschrieben, welche beispielsweise aus Angst vor Gewalt, Nötigung, Inhaftierung, psychologischem Druck oder Machtmissbrauch, erfolgen. Dies geschieht gegen den Willen des Opfers - sei es Mann, Frau, Junge oder Mädchen. Das Ausnützen eines unsicheren Umfeldes oder die Unfähigkeit des Opfers, eine aktive und gültige Zustimmung zu den Handlungen zu geben, stellt eine weitere Form der Nötigung dar. Sexuelle Gewalt umfasst den Tatbestand der Vergewaltigung, sexueller Sklaverei, erzwungener Prostitution oder Schwangerschaft, erzwungener Sterilisierung oder jeglicher anderer Form von sexueller Gewalt ähnlichen Ausmasses.

Solche Handlungen erfolgen nur selten isoliert, sondern bilden eine Art Missbrauchs- und Gewaltmuster, zu dem auch Tötungen, Rekrutierungen von Kindern, Zerstörung von Eigentum und Plünderungen gehören. Sexuelle Gewalt kann auch als Vergeltungsmassnahme eingesetzt werden, um Angst zu schüren, oder bei Folterungen zum Einsatz kommen. Sie kann auch systematisch Teil der Kriegsführung sein, um das soziale Gefüge zu zerstören.

2. Wer ist betroffen und wie?

Bewaffnete Konflikte und andere Situationen von Gewalt beeinflussen das Leben von Frauen, Männern, Mädchen und Jungen ganz unterschiedlich. Gewisse Menschen sind gefährderter als andere, so z.B. Binnenflüchtlinge, Migranten, Witwen, weibliche Familienoberhäupte, Inhaftierte, Angehörige bewaffneter Kräfte oder bewaffneter Gruppen sowie spezifische ethnische Minderheiten. Sexuelle Gewalt wird auch an Männern und Jungen verübt, und unter bestimmten Umständen führen Inhaftierungen zu einer besonderen Anfälligkeit für derartige Handlungen.

Sexuelle Gewalt kann zu ernsthaften körperlichen und seelischen Traumata, einer HIV-Infizierung oder gegebenenfalls zum Tod führen. Ausserdem leiden die Opfer oftmals doppelt: Sie müssen nicht nur gefährliche und lang anhaltende Verletzungen und Traumata ertragen, sondern werden darüber hinaus von ihren Familien und Dorfgemeinschaften stigmatisiert und verstossen.

Trotz der weiten Verbreitung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten bleibt diese häufig verdeckt. Schuld- und Schamgefühle, Angst vor Vergeltung oder die Tabuisierung des Themas hindern die Opfer mitunter daran, darüber zu reden, sodass das gesamte Ausmass dieses Problems häufig im Verborgenen bleibt. Aus diesen Gründen kann es sehr schwer sein, die Opfer zu erreichen und ihnen entsprechende Unterstützung zu bieten.

3. Was sind die Bedürfnisse von Opfern sexueller Gewalt?

Die Opfer sexueller Gewalt müssen allem voran mit Würde behandelt werden. Ihre Privatsphäre muss gewahrt bleiben und die Unterstützung streng vertraulich bereitgestellt werden. Des Weiteren ist es unabdingbar, die Sicherheit der Opfer zu gewährleisten und weitere Angriffe zu verhindern. Die Angst vor Repressalien und Angriffen verhindert mitunter, dass die Opfer derartige Handlungen melden, und bringt diejenige, die sexuelle Gewalt anprangern, in eine gefährliche Sicherheitslage, in der sie noch anfälliger für Angriffe werden.

Sexuelle Gewalt ist ein medizinischer Notfall, der gegebenenfalls schwere körperliche und seelische Konsequenzen für die Opfer mit sich zieht. Es ist entscheidend, dass die Opfer innerhalb von 72 Stunden ungehinderten Zugang zu qualifizierter und medizinischer Versorgung erhalten, um das Risiko von sexuell übertragbaren Krankheiten und Infektionen (wie HIV) zu senken und Zugang zu Notfallverhütung gemäss geltendem Recht des jeweiligen Landes zu erhalten.

Führt eine Vergewaltigung zu einer ungewollten Schwangerschaft, bedienen sich die Opfer oftmals unsicherer Praktiken für einen Abbruch der Schwangerschaft. Damit setzen sie ihre Gesundheit und ihr Leben aufs Spiel, was unsichere Abtreibungen zu einem gravierenden Problem des öffentlichen Gesundheitswesens macht. Zudem sind die Kinder, die einer Vergewaltigung entstammen, und ihre Mütter äusserst gefährdet und riskieren, von ihren Dorfgemeinschaften verstossen zu werden. Diese Kinder laufen Gefahr, getötet zu werden oder anderen Arten von Gewalt ausgesetzt zu sein.

4. Welche Hürden müssen Opfer überwinden, um Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten?

Der Zugang zu einer umfassenden medizinischen Versorgung - einschliesslich psychosozialer Unterstützung - ist für die Opfer sowohl akut als auch langfristig entscheidend. Allerdings stellt der Zugang zu medizinischer Versorgung in bewaffneten Konflikten oftmals eine grosse Herausforderung dar. In vielen Fällen ist den Opfern nicht bewusst, dass sie dringende medizinische Versorgung benötigen, oder sie erhalten aufgrund ihrer Angst, Unsicherheit oder fehlender medizinischer Einrichtungen keinen Zugang zu einer entsprechenden Versorgung. Die medizinische Infrastruktur kann begrenzt oder infolge des Konflikts beschädigt oder zerstört sein, sodass die Opfer nicht behandelt werden können.

Beim Versuch, die Zentren der Gesundheitsversorgung zu erreichen, sind Opfer hohen Gefahren ausgesetzt. Es ist möglich, dass sie in einer schwierigen Sicherheitslage lange Wege zurücklegen, um Hilfe zu suchen, und schliesslich eine medizinische Infrastruktur vorfinden, die aufgrund des Konflikts nicht mehr funktionsfähig ist. Die komplexe Art der bewaffneten Konflikte führt dazu, dass humanitäre Helfer Schwierigkeiten haben, Opfer zu erreichen und ihnen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.

5. Was ist mit nicht-medizinischen Bedürfnissen?

Über die medizinische Versorgung hinaus muss bei der humanitären Hilfe eine Reihe weiterer Faktoren berücksichtigt werden: Es ist wichtig durch Risikosensibilisierung und -reduzierung sicherzustellen, dass Opfer sexueller Gewalt vor weiterem Missbrauch geschützt sind.

Opfer, die nach Gerechtigkeit verlangen, müssen vollständig über die zur Verfügung stehende Unterstützung informiert werden und Schutz gegen Vergeltungsmassnahmen erhalten. Darüber hinaus müssen Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden. Es ist unerlässlich, dass die Opfer nicht gefährdet werden, wenn sie Rechtsmittel gegen sexuelle Handlungen einlegen.

In zahlreichen Situationen stehen die Opfer vor erheblichen Schwierigkeiten, wenn sie in ihre Dorfgemeinschaften zurückkehren. Eine Sensibilisierung zu diesem Thema ist wichtig, um zu verhindern, dass die Opfer und ihre Kinder stigmatisiert, zurückgewiesen und verstossen werden. Partner, Kinder und andere Familienmitglieder benötigen ebenfalls Unterstützung und Betreuung.

Vertriebene oder Menschen, die ihre Lebensgrundlage infolge sexueller Gewalt verloren haben, benötigen häufig Unterkunft und wirtschaftliche Unterstützung, um ihr Leben wieder in die Hand zu nehmen.

6. Was tut das IKRK, um auf die Bedürfnisse der Opfer sexueller Gewalt in seinen Programmen und Aktivitäten einzugehen?

Als humanitäre Organisation bemüht sich das IKRK beim Adressieren der Bedürfnisse von betroffenen Männern, Frauen, Mädchen und Jungen auf die Ursachen sowie Folgen sexueller Gewalt einzugehen. Die Aktivitäten des IKRK in diesem Bereich umfassen die Bereitstellung medizinischer Versorgung, Schutz, Unterstützung, Sensibilisierung und Vorbeugung.

Je nach Kontext stellt das IKRK direkte medizinische Betreuung bereit oder verweist die Opfer an vorhandene medizinische Einrichtungen, unter anderem zur Vorbeugung von Krankheiten, zur Behandlung von Verletzungen und Krankheiten sowie zur Gewährleistung von Verhütungsleistungen gemäss der nationalen Gesetzgebung. Das IKRK unterstützt häufig nationale Gesundheitszentren, -transporte und -personal hinsichtlich des Aufbaus von Wissen, Infrastruktur und medizinischer Ausrüstung. Darüber hinaus bemüht sich das IKRK, sowohl medizinische als auch psychologische Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt in seine Aktivitäten zu integrieren. Das IKRK verfügt über zahlreiche Programme, in deren Rahmen Betreuung und Unterstützung bereitgestellt sowie psychologischen und sozialen Bedürfnissen nachgekommen wird.

Es bietet den Opfern auch wirtschaftliche Unterstützung für einen Neuanfang. Dazu gehören unter anderem die Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Haushaltsartikeln und Unterkunft, die Unterstützung bei der Schaffung neuer Einkommensquellen oder bei den Kosten für den Transport in medizinische oder psychologische Einrichtungen.

In Zusammenarbeit mit den lokalen Dorfgemeinschaften schafft das IKRK ein grösseres Bewusstsein für die Thematik, identifiziert Risikofaktoren und entwickelt Schutzstrategien gegen sexuelle Gewalt. So stellt das IKRK beispielsweise Frauen verbrauchsarme Öfen bereit, damit diese weniger Zeit für das Sammeln von Feuerholz aufbringen müssen; eine Tätigkeit, bei der das Risiko, Opfer sexueller Gewalt zu werden, erhöht ist. Aus demselben Grund hat das IKRK Dorfgemeinschaften dabei unterstützt, Wasserlöcher in nächster Nähe zu bohren, damit die Frauen beim Wasserholen keine langen Wege mehr beschreiten müssen.

7. Was sagt das humanitäre Völkerrecht hinsichtlich sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten?

Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, die im Rahmen eines nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikts begangen werden, stellen eine Verletzung des humanitären Völkerrechts (HVR) dar. Alle Parteien eines bewaffneten Konflikts müssen sich an das Verbot sexueller Gewalt halten. Alle Staaten haben die Pflicht, die Täter strafrechtlich zu verfolgen.

Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt sind gemäss der Vertragstexte (Vierte Genfer Konvention und die ersten beiden Zusatzprotokolle) sowie dem in internationalen und nationalen bewaffneten Konflikten anwendbaren Gewohnheitsrecht verboten.

8. Ist sexuelle Gewalt ein Kriegsverbrechen?

Im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs gelten Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt als Kriegsverbrechen bzw. als Handlungen, die ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begründen, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden.

Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt können auch andere Kriegsverbrechen begründen. Vergewaltigung begründet typischerweise Folter, beispielsweise wenn diese von einer staatlichen Stelle vorsätzlich begangen wird, um ein Opfer zu einem Geständnis zu bewegen.

Sexuelle Gewalt begründet auch das Verbrechen des Völkermords, beispielsweise wenn es sich um die Verhängung von Zwangsmassnahmen handelt, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb einer Gruppe gerichtet sind, wie z.B. Genitalverstümmelung oder Sterilisation. Vergewaltigung kann auch als Massnahme zur Geburtenverhinderung begangen werden: In patriarchalischen Gesellschaften wird beispielsweise das Kind einer Frau, die von einem Mann einer anderen ethnischen Gruppe geschwängert wurde, nicht zur ethnischen Gruppe der Mutter gehören.

Jede einzelne Vergewaltigung, die im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt begangen wird, begründet ein Kriegsverbrechen und muss strafrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus stellt sexuelle Gewalt zu jeder Zeit eine Verletzung der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts und zahlreicher nationaler bzw. religiöser oder traditioneller Gesetze dar.

9. Was ist mit denjenigen, die für sexuelle Gewalt verantwortlich sind?

Das IKRK fordert alle Parteien bewaffneter Konflikte auf, sich an ihre Verpflichtungen gemäss humanitärem Völkerrecht zu halten und Frauen, Männer, Mädchen und Jungen gegen Handlungen sexueller Gewalt zu schützen sowie einen ungehinderten Zugang zu medizinischer Versorgung für alle Opfer sexueller Gewalt zu gewährleisten.

Das IKRK erinnert die Parteien bewaffneter Konflikte daran, dass alle Formen sexueller Gewalt gemäss dem humanitären Völkerrecht verboten sind, und fordert sie auf, dieses Verbot in nationale Gesetzgebung, militärische Verhaltensregeln und Schulungshandbücher für Waffenträger aufzunehmen. Es führt Informationsveranstaltungen für Waffenträger auf der ganzen Welt zum Verbot sexueller Gewalt durch und passt diese Veranstaltungen an die unterschiedlichen Tatmuster an, die es bei seiner Arbeit miterlebt.

Vergewaltigung und andere Formen sexueller Gewalt, die zu ernsthaften Verletzungen des humanitären Völkerrechts führen, ziehen eine strafrechtliche Verantwortung nach sich, für die ein Täter entsprechend belangt werden muss. Alle Staaten sind verpflichtet, diese Verletzungen als strafbare Handlungen in ihre nationale Gesetzgebung aufzunehmen und jeden Fall sexueller Gewalt strafrechtlich zu verfolgen.

Ausserdem drückt das IKRK in einem vertraulichen Dialog mit Behörden und bewaffneten Gruppen seine Sorge über beobachtete oder mutmassliche Angaben zu sexuellen Gewalttaten aus. Dazu zählen auch die Folgen derartiger Handlungen für die Opfer und ihre Dorfgemeinschaften, die juristischen und strafrechtlichen Konsequenzen sowie mögliche Massnahmen zur Identifizierung und Bestrafung der Täter, um die Bevölkerung zu schützen und das Risiko derartiger Verbrechen zu senken.

10. Wie arbeitet die Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung in diesem Bereich zusammen?

Soweit möglich arbeitet das IKRK mit lokalen Dienstleistern und Partnern innerhalb der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung (die Bewegung) wie den Nationalen Gesellschaften zusammen. Wie bei einer Reihe von anderen Angelegenheiten übernehmen die verschiedenen Elemente der Bewegung unterschiedliche, sich einander ergänzende Aufgaben im Zusammenhang mit Problemen sexueller und geschlechterbasierter Gewalt. Gemäss seinem Mandat spricht das IKRK einen speziellen Aspekt dieser Probleme an, indem es sich auf sexuelle Gewalt in Situationen wie einem bewaffneten Konflikt konzentriert. Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) und einzelne Nationale Gesellschaften verfolgen einen umfassenderen Ansatz hinsichtlich sexueller und geschlechterbasierter Gewalt und engagieren sich beispielsweise auch bei der Gewaltprävention im Zusammenhang mit Naturkatastrophen.

Im Dezember 2015 legten das IKRK und die IFRC der 32. Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds einen gemeinsamen Entwurf für eine Resolution mit dem Titel „Sexual and gender-based violence: Joint action on prevention and response" vor (Sexuelle und geschlechterbasierte Gewalt: Gemeinsames Handeln zur Vorbeugung und Reaktion). Die Internationale Konferenz, bei der die Vertragsparteien der Genfer Konventionen von 1949 sowie die Mitglieder der Bewegung zusammenkommen, hat die Resolution einstimmig angenommen. In dieser werden sexuelle und geschlechterbasierte Gewalt unabhängig von den Umständen, aber insbesondere bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und anderen Notlagen, auf das schärfste verurteilt.

In der Präambel sind die gemeinsamen Bedenken hinsichtlich sexueller und geschlechterbasierter Gewalt bei bewaffneten Konflikten, Katastrophen und anderen Notlagen festgehalten. Beispielsweise wird in Anerkennung der Tatsache, dass sexuelle und geschlechterbasierte Gewalt aufgrund Angst und Tabuisierung häufig nicht gemeldet wird, die Bedeutung der präventiven Arbeit, der Beseitigung dieser Gewalt sowie der Vorbereitung einer entsprechenden Reaktion auf die Bedürfnisse allfälliger Opfer/Überlebenden betont. Auch wenn Frauen und Mädchen überproportional betroffen sind, wird darüber hinaus anerkannt, dass auch Männer und Jungen Opfer sexueller und geschlechterbasierter Gewalt werden können. Das erste Kapitel der Resolution konzentriert sich auf sexuelle Gewalt in bewaffneten Konflikten; reflektiert diesen besonders alarmierenden Aspekt sexueller und geschlechterbasierter Gewalt sowie das deutliche Verbot von sexuellen Gewalttaten in bewaffneten Konflikten gemäss dem humanitären Völkerrecht. Das zweite Kapitel behandelt sexuelle und geschlechterbasierte Gewalt in Katastrophen und anderen Notlagen. Das dritte Kapitel umfasst Massnahmen der Mitglieder der Bewegung, Kooperationen und Partnerschaften.

Vor Ort setzen das IKRK, die IFRC und eine Reihe von Nationalen Gesellschaften zahlreiche Aktivitäten zur Vorbeugung, Sensibilisierung, Förderung von Handlungskompetenzen & Wissen, humanitärer Diplomatie sowie medizinischer, psychosozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Unterstützung um. Seit dem Delegiertenrat 2013 wurden für die gesamte Bewegung gemeinsame Definitionen der wichtigsten Begriffe entwickelt sowie eine Umfrage zu den Initiativen der Bewegung, bewährten Vorgehensweisen, Herausforderungen und Problemen hinsichtlich sexueller und geschlechterspezifischer Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten und Katastrophen erstellt. In einem Bericht an den Delegiertenrat 2015 wurden die wichtigsten Erkenntnisse präsentiert. Darüber hinaus wurden auch Untersuchungen durchgeführt, um die Politik, Lobbyarbeit und operative Aktivitäten zu sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und geschlechterspezifischer Gewalt in Katastrophen zu stärken.