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Aktualisierte Fragen und Antworten dazu, wie das HVR Journalistinnen und Journalisten schützt

A journalist stands on the tarmac at Sana’a International Airport being interviewed by a local television crew. A passenger aircraft is parked in the background under a clear sky, with airport buildings visible beyond the runway.
Sanaa, Flughafen
Foto: Ahmed Al Hakim

Medienschaffende, die in bewaffneten Konflikten arbeiten, sind ernsthaften Risiken ausgesetzt. Sie können bei Feindseligkeiten verwundet oder getötet, festgenommen, gefangen gehalten oder entführt werden und aufgrund ihrer Arbeit anderen Formen von Gewalt ausgesetzt sein. Unter humanitärem Völkerrecht gelten Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich als Zivilpersonen und sind als solche geschützt, sofern sie nicht an Feindseligkeiten teilnehmen. In diesem Dokument werden der ihnen zustehende Schutz und die Herausforderungen erläutert, denen sie in den aktuellen Konflikten begegnen.

Wie schützt das humanitäre Völkerrecht Journalistinnen und Journalisten in bewaffneten Konflikten?

  • Der Begriff „Journalist/-in“ wird im humanitären Völkerrecht nicht definiert. In der Praxis umfasst er eine breite Palette an Medienschaffenden, die Informationen zusammentragen, dokumentieren, vorbereiten oder dem Publikum vermitteln. Dazu gehören Korrespondentinnen, Reporter, Fotografinnen, Kameraleute und technisches Personal, das die Medienarbeit in den Bereichen Print, Radio, TV und digitale Medien unterstützt. Ob eine Person als Journalist/-in gilt, hängt in erster Linie von der Art ihrer Tätigkeiten und weniger von einer formellen Akkreditierung oder Zugehörigkeit zu einer spezifischen Medienorganisation ab.

  • Journalistinnen, Journalisten und andere Medienschaffende, die in bewaffneten Konflikten arbeiten, sind zahlreichen Gefahren ausgesetzt. Ihre Arbeit führt sie oft in die Nähe von Feindseligkeiten und sie können verwundet oder getötet werden. Zudem besteht die Gefahr von Gewalt, Drohungen, Verhaftung, Entführung oder anderen Druckmitteln im Zusammenhang mit ihrer Arbeit. In den jüngsten Konflikten waren immer mehr Journalistinnen, Journalisten und andere Medienschaffende direkten Angriffen oder anderen Gewalthandlungen ausgesetzt, die unter dem humanitären Völkerrecht verboten sind.

    Zudem werden ihnen zahlreiche Hindernisse in den Weg gelegt, die sie von ihrer Arbeit abhalten können. Dazu gehören Zugangsbeschränkungen zu Konfliktgebieten und Informationen, Zensur, Bedrohung, willkürliche Gefangennahme und Angriffe. Dennoch spielt ihre Berichterstattung bei der Information der Öffentlichkeit über die Gegebenheiten in bewaffneten Konflikten, einschliesslich der humanitären Folgen und Bedürfnisse der betroffenen Menschen, eine zentrale Rolle. Korrekte und unabhängige Berichterstattung kann auch dazu beitragen, auf Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht und auf die Auswirkungen von Konflikten auf das Leben, die Sicherheit, die Würde und die Grundbedürfnisse der Zivilbevölkerung aufmerksam zu machen.

  • Das humanitäre Völkerrecht bietet Journalistinnen, Journalisten und anderen Medienschaffenden einen starken Schutz. Obwohl die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle nur wenige spezifische Verweise auf Medienschaffende enthalten, zum Beispiel in Artikel 79 des Zusatzprotokolls I und Artikel 4A(4) des dritten Genfer Abkommens, sind sämtliche Bestimmungen zum Schutz von Zivilpersonen auch auf Journalistinnen und Journalisten anwendbar.

    Artikel 79 des Zusatzprotokolls I bestätigt, dass Journalistinnen und Journalisten als Zivilpersonen gelten und geschont und geschützt werden müssen, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Dieser Schutz gilt auch für nicht internationale bewaffnete Konflikte unter Völkergewohnheitsrecht (Regel 34 der Studie des Völkergewohnheitsrechts des IKRK).

    In der Praxis bedeutet dies, dass Journalistinnen und Journalisten als Zivilpersonen vor direkten Angriffen geschützt werden müssen und dass für sie die allgemeinen Regeln zur Kriegsführung und Schutzmassnahmen in Bezug auf Haft und Behandlung gelten. Sie verlieren ihren Schutz nur, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

  • Für Journalistinnen und Journalisten gilt unter dem humanitären Völkerrecht kein besonderer Schutzstatus, wie dies für medizinisches oder humanitäres Personal der Fall ist. Allerdings sind sie als Zivilpersonen geschützt. Für sie gelten sämtliche Regeln zum Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten. Dazu gehört der Schutz vor direkten Angriffen, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, sowie andere Schutzmassnahmen in Bezug auf Kriegsführung, Haft und Behandlung.

Wer ist geschützt?

  • Ja. Unter dem humanitären Völkerrecht ist der Schutz nicht abhängig von der Zugehörigkeit zu einer Medienorganisation oder Nationalität, sondern vom Status der Person. Freischaffende, lokale und internationale Journalistinnen und Journalisten gelten alle als Zivilpersonen und sind gleichermassen geschützt, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. 

    In der Praxis sind die Gefahren für lokale und freischaffende Journalistinnen und Journalisten jedoch grösser. Sie sind oft näher am Konflikt dran, haben womöglich weniger Ressourcen oder Unterstützung und werden von den Konfliktparteien stärker unter Druck gesetzt. Trotz dieser Unterschiede sind die Journalistinnen und Journalisten rechtlich gleichermassen geschützt.

  • Nein. Journalistinnen und Journalisten benötigen keine offizielle Akkreditierung, um unter dem humanitären Völkerrecht geschützt zu sein. Ihr Schutz hängt von ihrem Status als Zivilpersonen ab, nicht von einer formellen Anerkennung oder Bewilligung. Dies bedeutet, dass alle Journalistinnen, Journalisten und Medienschaffenden geschützt sind, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, unabhängig davon, ob sie akkreditiert sind, einer Medienorganisation angehören oder freischaffend sind.

    Eine Akkreditierung kann in der Praxis den Zugang zu bestimmten Gebieten erleichtern oder eine zusätzliche Identifizierung darstellen. In bestimmten Fällen wird sie verlangt, um als Kriegsberichterstatter/-in zu gelten. Sie ist jedoch keine Voraussetzung, um dem Schutz des humanitären Völkerrechts zu unterstehen. 

  • Kriegsberichterstatter/-innen stellen eine spezifische Kategorie von Journalisten dar, die unter dem humanitären Völkerrecht anerkannt sind. Es handelt sich um Zivilpersonen, die formell – in der Regel über ein offizielles Akkreditierungsverfahren – dazu berechtigt sind, bewaffnete Streitkräfte zu begleiten. Wie andere Journalistinnen und Journalisten sind sie als Zivilpersonen geschützt, solange sie nicht an Feindseligkeiten teilnehmen. 

    Wenn sie jedoch gefangen genommen werden, erhalten sie den Status Kriegsgefangener gemäss Artikel 4A(4) des dritten Genfer Abkommens. Dies bedeutet, dass ihnen der Schutz zusteht, der Kriegsgefangenen gemäss dem dritten Genfer Abkommen, ergänzt durch das Zusatzprotokoll I und Völkergewohnheitsrecht, gewährt wird.

  • „Eingebetteter Journalismus“ ist kein rechtlicher Begriff im humanitären Völkerrecht und ist nicht formell definiert. Er wird in der Regel für Journalistinnen und Journalisten verwendet, die aus dem Inneren oder dem Umfeld von militärischen Einheiten berichten.

    Unter dem humanitären Völkerrecht relevant ist die Kategorie der „Kriegsberichterstatter/-innen“. Dabei handelt es sich um Journalistinnen und Journalisten, die eine formelle Bewilligung bewaffneter Streitkräfte besitzen, sie zu begleiten. In der Praxis können einige eingebettete Journalistinnen und Journalisten dieser Kategorie angehören, falls sie eine solche Bewilligung erhalten haben. Sie hätten bei einer Gefangennahme Anrecht auf den Status von Kriegsgefangenen. 

  • Journalistinnen, Journalisten und Medienschaffende, die nicht als Kriegsberichterstatter/-innen gelten, sind unter dem humanitären Völkerrecht dennoch geschützt. Als Zivilpersonen müssen sie geschont und geschützt werden, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Werden sie festgenommen oder geraten sie auf eine andere Weise unter die Kontrolle einer Konfliktpartei, haben sie Anspruch auf den für Zivilpersonen geltenden Schutz. 

    Alle Zivilpersonen, darunter die eigenen Staatsangehörigen, stehen unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts. In internationalen bewaffneten Konflikten stehen Zivilpersonen, die sich in den Händen einer Konfliktpartei befinden, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, unter dem Schutz des vierten Genfer Abkommens. 

    Ihnen stehen in jedem Fall grundlegende Garantien zu, einschliesslich des Schutzes gegen Gewalt, Folter und Geiselnahme sowie das Recht auf ein unparteiisches Gerichtsverfahren. Diese Garantien sind in Artikel 75 des Zusatzprotokolls I festgehalten und für nicht internationale bewaffnete Konflikte gelten der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen, das Zusatzprotokoll II und das Völkergewohnheitsrecht.

  • Nicht alle Personen mit Medien- oder Kommunikationsaktivitäten in bewaffneten Konflikten sind Zivilpersonen. Einige Journalistinnen, Journalisten und Medienschaffende können tatsächlich Mitglieder staatlicher bewaffneter Streitkräfte sein. In internationalen bewaffneten Konflikten gelten sie nicht als Zivilpersonen, weshalb sie in Übereinstimmung mit den Regeln des humanitären Völkerrechts rechtmässige Ziele sind.

    Im Gegensatz dazu sind zivile Journalistinnen und Journalisten, darunter Kriegsberichterstatter/-innen und unabhängige Medienschaffende, als Zivilpersonen geschützt, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

    Ob eine Person als Zivilperson oder Mitglied der bewaffneten Streitkräfte gilt, hängt von ihrem Status und ihrer Funktion ab, nicht nur von der Arbeit, die sie verrichtet.

Verlust des Schutzes / Angriffe / unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten

  • Journalistinnen und Journalisten sind unter dem humanitären Völkerrecht geschützt, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. 

    Unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen bezieht sich in der Regel auf Handlungen mit der Absicht, eine Konfliktpartei so zu unterstützen, dass der gegnerischen Seite unmittelbarer Schaden zugefügt wird. Dazu gehören beispielsweise das Zusammentragen und die Übermittlung von taktischen militärischen Informationen im Hinblick auf Angriffe oder andere direkte Unterstützung von Militäroperationen. Normale journalistische Tätigkeiten wie die Berichterstattung über Feindseligkeiten, das Fotografieren oder Filmen von Ereignissen, gelten nicht als unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten. 

    Ob eine Person unmittelbar an Feindseligkeiten teilnimmt, hängt von den spezifischen Umständen und der Art der ausgeführten Handlungen ab. Der Verlust des Schutzes ist auf jeden Fall vorübergehend und gilt nur für die Dauer einer solchen Teilnahme.

  • Journalistinnen und Journalisten sind als Zivilpersonen unter dem humanitären Völkerrecht geschützt. Die Berichterstattung über einen Konflikt, die Äusserung von Meinungen oder das Teilen von Informationen machen aus Journalistinnen und Journalisten keine rechtmässigen Ziele. Journalistinnen und Journalisten verlieren ihren Schutz vor Angriffen nur sofern und solange sie wie oben beschrieben unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Diese Schwelle ist hoch und sie betrifft die Art ausgeführter Handlungen und nicht den Inhalt der Berichterstattung. 

    In der Praxis bedeutet dies, dass selbst kritische oder unvorteilhafte Berichterstattung Angriffe gegen Journalistinnen und Journalisten nie rechtfertigen kann.

  • Journalistinnen und Journalisten sind Zivilpersonen, die unter dem humanitären Völkerrecht vor direkten Angriffen geschützt werden müssen, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Ein direkter Angriff auf Zivilpersonen, darunter Journalistinnen und Journalisten, ist verboten und kann ein Kriegsverbrechen darstellen. Dies gilt für internationale und nicht internationale bewaffnete Konflikte, darunter unter dem Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.

  • Medienorganisationen, -einrichtungen und -ausrüstung gelten in der Regel als zivile Objekte und sind als solche unter dem humanitären Völkerrecht geschützt. Das heisst, dass sie nicht angegriffen werden dürfen, solange sie nicht zu militärischen Zielen werden. 

    Eine Medienstelle kann nur dann als militärisches Ziel gelten, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Standorts, ihrer Zweckbestimmung oder ihrer Verwendung wirksam zu militärischen Handlungen beiträgt und ihre Zerstörung einen eindeutigen militärischen Vorteil darstellt. Diese Beurteilung muss im Einzelfall vorgenommen werden.

    In der Praxis ist die entsprechende Schwelle sehr hoch. Die Tatsache, dass eine Medienorganisation Informationen verbreitet, Meinungen oder Berichte über den Konflikt veröffentlicht, verwandelt sie nicht per se in ein militärisches Ziel. Auch bei Angriffen auf militärische Ziele sind Konfliktparteien zur Einhaltung der Regeln der Verhältnismässigkeit und der Vorsicht beim Angriff verpflichtet, wozu das Treffen von praktisch durchführbaren Vorsichtsmassnahmen gehört, um mitverursachte Schäden an Zivilpersonen, darunter Journalistinnen und Journalisten sowie andere Medienschaffende, zu beschränken.

  • Das humanitäre Völkerrecht verbietet es Journalistinnen und Journalisten nicht, Schutzausrüstung wie Helme oder Schutzwesten zu tragen. Solche Ausrüstung hat keinen Einfluss auf ihren Status als Zivilpersonen oder den Schutz, der ihnen gebührt.

    Anders sieht es jedoch mit Waffen aus. Journalistinnen und Journalisten sind als Zivilpersonen geschützt, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Das Tragen oder die Verwendung von Waffen kann den vermittelten Eindruck verändern und das Risiko erhöhen, dass sie für Kombattanten gehalten werden. Unter bestimmten Umständen könnte das Tragen einer Waffe einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten gleichkommen, was zu einem vorübergehenden Verlust des Schutzes vor direkten Angriffen führen würde. 

    Das Tragen von militäruniformähnlicher Kleidung bewirkt jedoch keinen Verlust des Schutzes vor direkten Angriffen, erschwert es allerdings für die bewaffneten Streitkräfte erheblich, zwischen Zivilpersonen und Kombattanten zu unterscheiden. Wenn Kriegsreporterinnen oder Journalisten Militäreinheiten in aktive Kampfzonen begleiten, insbesondere wenn sie in nächster Nähe zu bewaffneten Streitkräften tätig sind oder militäruniformähnliche Kleidung tragen, gehen sie ein grösseres Risiko ein, in Feindseligkeiten hineinzugeraten. 

    In der Praxis müssen sich Journalistinnen und Journalisten bewusst sein, dass Schutzausrüstung zwar keinen Einfluss auf ihren rechtlichen Schutz hat, das Vorhandensein von Waffen oder eine enge Verbindung mit bewaffneten Akteuren sie jedoch im Feld grösseren Gefahren aussetzen könnte.

  • Die Verwendung von Kameras, Drohnen oder anderer Ausrüstung beeinflusst den Schutz von Journalistinnen und Journalisten nach humanitärem Völkerrecht nicht grundsätzlich. Journalistinnen und Journalisten bleiben Zivilpersonen und sind als solche geschützt, solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. 

    In der Praxis kann jedoch eine bestimmte Art von Ausrüstung Risiken mit sich bringen. Drohnen oder technische Geräte beispielsweise können mit militärischer Ausrüstung verwechselt werden oder Sicherheitsbedenken erregen. Dadurch kann sich die Wahrscheinlichkeit einer falschen Identifizierung oder eines Verdachts in einem sehr instabilen Umfeld erhöhen. Journalistinnen und Journalisten müssen sich deshalb bewusst sein, dass die Verwendung bestimmter Ausrüstung die Art, wie sie im Feld wahrgenommen werden, verändern kann, obwohl ihr rechtlicher Status unverändert bleibt.

  • Journalistinnen und Journalisten sind unter dem humanitären Völkerrecht als Zivilpersonen geschützt, ob sie als Medienschaffende gekennzeichnet sind oder nicht. Es gibt keine Vorschriften für Journalistinnen und Journalisten bezüglich einer Kennzeichnung, die ihnen Schutz bietet. 

    In der Praxis kann eine entsprechende Kennzeichnung oder das Tragen eines Presseausweises dazu beitragen, Journalistinnen und Journalisten zu identifizieren und die Gefahr verringern, mit Mitgliedern der bewaffneten Streitkräfte oder Kämpfern verwechselt zu werden. In bestimmten Situationen kann eine Kennzeichnung aber auch ihre Sichtbarkeit erhöhen und sie zusätzlichen Risiken aussetzen. Der Entscheid für oder gegen eine Kennzeichnung ist oft vom Kontext abhängig und liegt in der Verantwortung der Medienschaffenden und ihrer Organisationen.

Haft / Zugang / strafrechtliche Verantwortung

  • Journalismus ist nicht mit Spionage zu verwechseln. Die Berichterstattung über einen Konflikt, das Zusammentragen von Informationen und deren Veröffentlichung sind normale journalistische Tätigkeiten, die an sich nicht als Spionage gelten. In bewaffneten Konflikten können Journalistinnen und Journalisten jedoch der Spionage bezichtigt werden, insbesondere, wenn sie Informationen sammeln, denen militärische Bedeutung zugemessen wird. Die Folgen solcher Anschuldigungen können schwerwiegend sein, inklusive Haft und Anklage.

    Das humanitäre Völkerrecht bietet in solchen Situationen einen wichtigen Schutz. Als Zivilpersonen haben Journalistinnen und Journalisten Anspruch auf menschenwürdige Behandlung und grundlegende Garantien, wozu der Schutz gegen Gewalt und das Recht auf ein unparteiisches Gerichtsverfahren gehören. Gleichzeitig sollten Journalistinnen und Journalisten Tätigkeiten vermeiden, die einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten gleichkommen, damit die Unterscheidung zwischen ihrer beruflichen Tätigkeit und der Tätigkeit von Konfliktparteien, wie die direkte Unterstützung von Militäroperationen durch die Übermittlung von Informationen an eine Konfliktpartei für operative Zwecke, nicht verwischt wird.

  • Journalistinnen und Journalisten können wie alle anderen Personen unter nationalem oder internationalem Recht für bestimmte während eines bewaffneten Konflikts begangene Handlungen zur Verantwortung gezogen werden. Unter gewissen Umständen können Medienaktivitäten mit einer strafrechtlichen Verantwortung verbunden sein, zum Beispiel, wenn jemand direkt zu Kriegsverbrechen, Genozid oder anderen schweren internationalen Verbrechen anstiftet.

    Gleichzeitig gilt die Berichterstattung über bewaffnete Konflikte, die Äusserung von Meinungen oder die Kritik an Konfliktparteien an sich nicht als kriminelles Verhalten und gefährdet auch nicht den Schutz, der Journalistinnen und Journalisten unter dem humanitären Völkerrecht zusteht.

  • Das humanitäre Völkerrecht schützt Journalistinnen und Journalisten als Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten, regelt aber nicht sämtliche Aspekte der journalistischen Tätigkeit.

    Insbesondere gewährt das humanitäre Völkerrecht Journalistinnen und Journalisten kein uneingeschränktes Recht, Gebiete zu betreten, oder in von einer Konfliktpartei kontrollierte Zonen zu gelangen. Der Zugang kann Gegenstand sicherheitstechnischer, militärischer oder anderer Einschränkungen sein, die in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen und nationalen Recht auferlegt werden.

    Fragen in Bezug auf die Meinungsäusserungsfreiheit und die Pressefreiheit werden in erster Linie durch das internationale Recht der Menschenrechte und nationales Recht geregelt. Allerdings leisten Journalistinnen und Journalisten einen entscheidenden Beitrag zur Information der Öffentlichkeit über bewaffnete Konflikte und ihre humanitären Konsequenzen.

Schutz verwundeter, gefallener und vermisster Journalistinnen und Journalisten

  • Das humanitäre Völkerrecht verlangt, dass alle Personen, die verletzt oder krank sind, darunter auch Journalistinnen und Journalisten, ohne jede Benachteiligung geschont, geschützt und gepflegt werden. Konfliktparteien müssen alle zu Gebote stehenden Massnahmen treffen, um Verwundete aufzusuchen und zu bergen. Wird ein/e Journalist/-in getötet, müssen die sterblichen Überreste mit Würde und Respekt behandelt werden. Gefallene müssen geborgen, angemessen behandelt und wenn möglich identifiziert werden. Ihre sterblichen Überreste müssen wenn möglich an ihre Familien zurückgegeben werden.

    Wenn Journalistinnen oder Journalisten vermisst werden, müssen Konfliktparteien Schritte unternehmen, um sie ausfindig zu machen und ihren Familien Informationen zukommen zu lassen.

    In dieser Verpflichtung widerspiegelt sich ein breiterer humanitärer Grundsatz: Familien haben das Recht, das Schicksal ihrer Angehörigen zu kennen. Zudem müssen Anstrengungen unternommen werden, damit niemand verschwindet, und falls dies trotzdem geschieht, muss das Schicksal dieser Menschen aufgeklärt werden.

Verantwortung und Umsetzung

  • Staaten und Parteien bewaffneter Konflikte, einschliesslich nicht staatlicher bewaffneter Gruppen, übernehmen eine wichtige Verantwortung beim Schutz von Journalistinnen, Journalisten und anderen Medienschaffenden. Unter dem humanitären Völkerrecht sind alle Konfliktparteien verpflichtet, Zivilpersonen – darunter Journalistinnen und Journalisten – zu schonen und zu schützen und dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der bewaffneten Streitkräfte diese Regeln kennen und sie einhalten. 

    Dazu gehören die Erteilung klarer Weisungen, die Bereitstellung von Schulungen und das Treffen praktischer Massnahmen, um die Risiken für Journalistinnen und Journalisten bei Militäroperationen zu verringern. Konfliktparteien müssen auch Schritte unternehmen, um Verstösse zu verhindern und zu gewährleisten, dass Anschuldigungen von Angriffen gegen Journalistinnen und Journalisten angemessen untersucht und gegebenenfalls verfolgt werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen muss gestärkt werden, um die Sicherheit von Journalistinnen, Journalisten und anderen Medienschaffenden in bewaffneten Konflikten zu verbessern.

  • Das humanitäre Völkerrecht bietet einen soliden Rahmen für den Schutz von Journalistinnen, Journalisten und anderen Medienschaffenden in bewaffneten Konflikten. Die grösste Herausforderung ist nicht das Fehlen von Regeln, sondern ihre Einhaltung in der Praxis. Es sind insbesondere kontinuierliche Anstrengungen erforderlich, um Verstösse zu verhindern, zu gewährleisten, dass sie angemessen untersucht und gegebenenfalls verfolgt werden.

    Das IKRK setzt sich dafür ein, die Einhaltung dieser Regeln zu fördern, beispielsweise durch Schulungen und die Unterstützung jener, die für die Umsetzung der Regeln zuständig sind. Die Stärkung der Verantwortung und die Gewährleistung der Einhaltung der Regeln sind entscheidend, um den Schutz von Journalistinnen und Journalisten zu verbessern.

  • Das IKRK setzt sich dafür ein, die Einhaltung dieser Regeln zum Schutz von Zivilpersonen, darunter auch Journalistinnen und Journalisten, zu fördern. Dazu gehören Schulungen und Anweisungen für bewaffnete Streitkräfte, Journalistinnen, Journalisten und andere wichtige Akteure zum humanitären Völkerrecht. 

    Das IKRK steht zudem mit Parteien bewaffneter Konflikte im Dialog, um die Einhaltung dieser Regeln in der Praxis zu fördern. Ausserdem beteiligt es sich an Diskussionsrunden und arbeitet mit anderen Organisationen zusammen, die sich für den Schutz von Journalistinnen und Journalisten einsetzen, um das Bewusstsein für und die Einhaltung des Rechts zu fördern.

  • Es werden auf nationaler und internationaler Ebene Anstrengungen unternommen, um den Schutz von Journalistinnen, Journalisten und anderen Medienschaffenden in bewaffneten Konflikten zu verbessern. Die Herausforderungen sind jedoch nach wie vor gross und es muss mehr unternommen werden, damit die bestehenden Regeln in der Praxis eingehalten werden. Die Stärkung des Schutzes erfordert kontinuierliche Anstrengungen im Hinblick auf die Steigerung des Bewusstseins für das humanitäre Völkerrecht, die Verbesserung der Ausbildung aller an militärischen Operationen Beteiligten und die Übernahme von Verantwortung für Verstösse. Entscheidend ist auch die Zusammenarbeit zwischen Staaten, bewaffneten Streitkräften, Medienorganisationen und anderen wichtigen Akteuren. 

    Das IKRK unterstützt diese Anstrengungen weiter, indem es die Einhaltung des Rechts und praktische Massnahmen zur Verbesserung der Sicherheit für Journalistinnen und Journalisten fördert.