Unter dem HVR geschützte Personen
Das humanitäre Völkerrecht (HVR) schützt verschiedene Kategorien von Personen und Organisationen in Zeiten bewaffneter Konflikte; die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle sind hierfür von entscheidender Bedeutung. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen gelten auch für den Schutz von Kranken und Verwundeten, Kriegsgefangenen, Zivilisten und zivilen Objekten.
Die Genfer Abkommen haben ihren Ursprung in den Erfahrungen von Henry Dunant in der Schlacht von Solferino 1859. Sein Aufruf für einen internationalen Vertrag führte 1864 zur Annahme der ersten Genfer Konvention. Die damals festgelegten Prinzipien bilden die Grundlage der modernen HVR und betonen den Schutz von Personen und Objekten.
Die erste Genfer Konvention 1864 konzentrierte sich in erster Linie auf die Versorgung von Kranken und Verwundeten auf dem Schlachtfeld, die Sicherheit des medizinischen Personals und die Verwendung des Rotkreuz-Emblems zu seiner Kennzeichnung und zu seinem Schutz. Diese Prinzipien galten auch für medizinisches Gerät, das nicht für militärische Zwecke verwendet wurde.
Zwischen den beiden Weltkriegen wurde die zweite Konvention angenommen, in der die menschliche Behandlung von Kriegsgefangenen verankert wurde. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) erhielt ein einzigartiges Mandat, das ihm ermöglicht, den Zustand von Inhaftierten zu beurteilen und entsprechende Empfehlungen abzugeben.
Mit den Genfer Konventionen von 1949 wurde infolge des Leids der Zivilbevölkerung im Zweiten Weltkriegs vor allem der Schutz von Zivilisten ausgeweitet; die Zusatzprotokolle aus dem Jahr 1977 flankieren diese Herangehensweise. Mit diesen Rechtsinstrumenten sind Angriffe auf Zivilpersonen und zivile Objekte, die für das Überleben der Zivilbevölkerung unabdingbar sind, verboten; sie fordern auch die Umsetzung entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung ziviler Opfer.
Das HVR legt den Schutz bestimmter Gruppen der Zivilbevölkerung fest, darunter Frauen und Kinder. Das IKRK setzt sich dafür ein, Zweifel bei der Unterscheidung zwischen friedlichen Zivilpersonen und Kombattanten zu klären, und fördert die Einhaltung der Bestimmungen.
Das HVR schützt auch Flüchtlinge, Binnenvertriebene und Personen, die aufgrund bewaffneter Konflikte vermisst werden. Es schützt auch humanitäre Helfer wie das IKRK-Personal und das Personal der Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften, indem sie unter den von den Genfer Abkommen anerkannten Schutzemblemen tätig sind.