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Häufig gestellte Fragen: Internationaler bewaffneter Konflikt (IBK)

A damaged bicycle lies on a gravel-covered street in front of a burnt-out car and a fire-scorched apartment building, showing destruction in an urban neighbourhood after fighting.
Baiji. Ein Fahrrad und ein ausgebranntes Auto liegen auf der Straße vor einem verkohlten Gebäude in einem stark zerstörten Viertel. Das Vorderrad und die Klingel des Fahrrads wurden später geborgen und in der IKRK-Ausstellung War in Cities gezeigt.
Foto: Anmar Qusay

Das humanitäre Völkerrecht (HVR) findet nur in Situationen Anwendung, die bestimmte rechtliche Kriterien erfüllen. Internationale bewaffnete Konflikte (IBK) sind eine dieser Situationen. Diese FAQ erläutert, was internationale bewaffnete Konflikte sind, wie sie nach dem humanitären Völkerrecht festgestellt werden und warum diese rechtliche Einordnung von Bedeutung ist. Sie erklärt, wann und wie die Genfer Abkommen Anwendung finden, welche Verpflichtungen die Konfliktparteien haben und wie diese Regeln darauf ausgerichtet sind, die Zivilbevölkerung sowie andere Personen zu schützen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten teilnehmen.

  • Ein IBK liegt vor, wenn ein oder mehrere Staaten Waffengewalt gegeneinander einsetzen. Die wichtigsten Elemente sind:

    • Die Konfliktparteien müssen Staaten sein (oder Gruppen, die im Auftrag eines Staates handeln oder andere Einheiten mit einer Völkerrechtspersönlichkeit, wie internationale Organisationen).
    • Der Einsatz von Gewalt muss eine feindliche Handlung darstellen und darf nicht auf einen Fehler oder das eigenmächtige Handeln einer Einzelperson zurückzuführen sein.

    Selbst kleine Scharmützel zwischen bewaffneten Kräften – zu Land, in der Luft oder auf See – können einen IBK entfachen.

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das humanitäre Völkerrecht (HVR) anwendbar, das Regeln zur Kriegsführung und zum Schutz von Personen auferlegt, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligt sind (Zivilpersonen, verwundete, kranke oder schiffbrüchige Kombattanten, Gefangene usw.).

    Ein IBK ist also jeder bewaffnete Zusammenstoss zwischen bewaffneten Kräften von zwei oder mehr Staaten, die als Hohe Vertragsparteien bezeichnet werden. In solchen Situationen gilt das HVR, das den Betroffenen humanitären Schutz gewährt und den Konfliktparteien Pflichten auferlegt.

  • Der Begriff „Hohe Vertragsparteien“ wird in den Genfer Abkommen verwendet und bezieht sich auf ihre Vertragsstaaten. Diese sind zur Einhaltung der Abkommen verpflichtet. Seit die Genfer Abkommen universell ratifiziert wurden, sind alle Staaten Hohe Vertragsparteien.

  • Das humanitäre Völkerrecht unterscheidet zwischen „Hohen Vertragsparteien“ und „Konfliktparteien“. Hohe Vertragsparteien sind Staaten, welche die Abkommen ratifiziert haben, ungeachtet dessen, ob sie an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind oder nicht. Konfliktparteien sind Akteure, die an einem bewaffneten Konflikt beteiligt sind. Der Begriff kann sich auf Staaten und nicht staatliche bewaffnete Gruppen beziehen.

  • Nein. Für einen IBK bedarf es keiner formellen Kriegserklärung oder Anerkennung der Situation. Ob ein bewaffneter Konflikt vorliegt, hängt von den vor Ort vorherrschenden Umständen ab und nicht von der subjektiven Wahrnehmung der Konfliktparteien. In den Genfer Abkommen wird nicht der Begriff „Krieg“, sondern „bewaffneter Konflikt“ verwendet.

  • Ein IBK liegt vor, wenn ein oder mehrere Staaten Waffengewalt gegen einen anderen Staat einsetzen, unabhängig von den Gründen oder der Intensität dieser Konfrontation. Die Existenz eines IBK hängt von den tatsächlichen Geschehnissen vor Ort ab und beruht auf faktischen Überlegungen. Nur einem Staat zuzuordnende Handlungen können einen IBK auslösen; Handlungen von rein privaten Personen stellen keinen IBK dar, es sei denn, die Privatpersonen handeln im Auftrag eines Staates. 

    IBK können die Form einer Besetzung annehmen. Das HVR ist auf Fälle von teilweisen oder vollständigen Besetzungen anwendbar, unabhängig davon, ob gegen die Besetzung bewaffneter Widerstand geleistet wird.

  • Im Gegensatz zu nicht-internationalen bewaffneten Konflikten, die eine gewisse Intensität aufweisen müssen, gibt es bei IBK kein Mindestmass an bewaffneter Gewalt. Ein einziges Grenzscharmützel zwischen bewaffneten Kräften zweier Staaten oder die Gefangennahme eines einzigen Soldaten kann zu einem IBK führen.

  • Nein. Die Bestimmung, ob ein bewaffneter Konflikt im Sinne des gemeinsamen Artikels 2 der Genfer Abkommen von 1949 vorliegt, hängt von den vorherrschenden Umständen und nicht von der subjektiven Wahrnehmung der Konfliktparteien ab. Ein IBK kann zwischen zwei oder mehr Hohen Vertragsparteien auch dann auftreten, wenn der Kriegszustand von einer (oder beiden) Parteien nicht anerkannt wird.

  • Die Einordnung einer Situation als bewaffneter Konflikt und damit die Anwendbarkeit des HVR legitimiert, legalisiert, rügt oder verbietet die Anwendung von Gewalt durch die Konfliktparteien unter dem jus ad bellum nicht.

    Jus ad bellum bezieht sich auf die Bedingungen, unter denen Staaten Krieg führen oder bewaffnete Gewalt im Allgemeinen einsetzen dürfen. Das Verbot der Anwendung von Gewalt zwischen Staaten und die diesbezüglichen Ausnahmen (Selbstverteidigung und Erlaubnis der Vereinten Nationen zur Anwendung von Gewalt) sind in der Charta der Vereinten Nationen von 1945 festgehalten. 

    Indes sind das HVR oder das jus in bello anwendbar, sobald eine Situation als bewaffneter Konflikt gilt. Das HVR gilt für die Kriegsparteien unabhängig von den Gründen für den Konflikt oder der Gerechtigkeit der Sache, für die sie kämpfen. Deshalb muss jus in bello unabhängig bleiben von jus ad bellum

  • Die Frage, ob oder unter welchen Umständen eine Einheit Staatlichkeit besitzt, wird nicht im HVR geregelt. Es ist irrelevant, ob die anderen Konfliktparteien die Staatlichkeit der betroffenen Einheit anerkennen. Die Frage, ob eine Kriegspartei Staatlichkeit besitzt, wird durch andere völkerrechtliche Organe bestimmt.

  • Die gesamten vier Genfer Abkommen von 1949 sind auf IBK anwendbar. Falls es von den Parteien eines IBK ratifiziert wurde, ist zudem das Zusatzprotokoll I von 1977 anwendbar und verstärkt den Schutz der vier Genfer Abkommen. Ausserdem gelten für IBK die Haager Landkriegsordnung von 1907, einschlägige waffenspezifische Verträge (je nach Ratifizierungsstatus) und Völkergewohnheitsrecht.

  • Die Deklassierung von Konflikten muss sich auf Tatsachen vor Ort stützten, die im Lichte des anwendbaren völkerrechtlichen Kriteriums analysiert werden. Für das IKRK ist dieses Kriterium das allgemeine Ende der Militäroperationen. Damit der IBK als beendet gilt, muss das Ende der Feindseligkeiten mit einer gewissen Stabilität und Dauerhaftigkeit verbunden sein. Ein allgemeines Ende der Militäroperationen bedeutet nicht nur das Ende der aktiven Feindseligkeiten, sondern auch das Ende militärischer Bewegungen kriegerischer Natur, darunter solche, mit denen reformiert, reorganisiert oder wiederhergestellt wird, sodass die Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der Feindseligkeiten vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann.

  • Nein. Die Beendigung eines IBK stützt sich auf Anhaltspunkte vor Ort und nicht auf ein Waffenstillstands- oder Friedensabkommen. Friedensverträge sind nicht immer ein Zeichen für das Ende oder die Einstellung von Feindseligkeiten.

  • Ja. Das Recht der Menschenrechte ist auch in IBK anwendbar. Allerdings können alle Bestimmungen – abgesehen von den unveräusserlichen Rechten – unter bestimmten Bedingungen, in Situationen, die das Leben der Nation bedrohen, ausgesetzt werden. Dies bedeutet, dass Staaten in gewissen Ausnahmefällen und gemäss bestimmten Verfahren die Anwendung bestimmter Menschenrechte während einer begrenzten Zeit aussetzen können. Die HVR-Verpflichtungen können jedoch nie ausgesetzt werden, da sie für Ausnahmefälle erdacht wurden. Die Staaten sind in bewaffneten Konflikten, einschliesslich in besetzten Gebieten, weiterhin an ihre menschenrechtlichen Verpflichtungen gebunden.

  • Die Einordnung einer Gewaltsituation als bewaffneter Konflikt legitimiert die anfängliche Anwendung von Gewalt nicht.

    Die Charta der Vereinten Nationen regelt die Legalität der Anwendung von bewaffneter Gewalt (jus ad bellum), während die Einordnung eines internationalen bewaffneten Konflikts (IBK) unter das humanitäre Völkerrecht fällt und die Regeln betrifft, die nach Beginn der Feindseligkeiten gelten (jus in bello). In den Bestimmungen der Charta wird festgelegt, ob die Anwendung bewaffneter Gewalt völkerrechtlich zulässig ist. Allerdings haben sie keinen Einfluss auf die Einordnung des IBK und werden dadurch auch nicht beeinflusst. Auf dieser Einordnung beruht die Anwendbarkeit des Rechts der bewaffneten Konflikte, auch humanitäres Völkerrecht genannt. 

  • Das IKRK ist eine neutrale, unparteiische und unabhängige humanitäre Organisation, die von bewaffneten Konflikten betroffene Menschen schützt und unterstützt. Es handelt unter einem spezifischen gesetzlichen Auftrag, der aus den Genfer Abkommen von 1949, die von allen Staaten ratifiziert wurden, und ihren Zusatzprotokollen abgeleitet wird. Dieser Auftrag wird durch die Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und das Völkergewohnheitsrecht bekräftigt.

    In IBK haben Staaten spezifische Pflichten. Sie müssen es dem IKRK ermöglichen, Kriegsgefangene und gemäss dem vierten Genfer Abkommen geschützte Personen zu besuchen und mit ihm Informationen über bestimmte Kategorien von Personen unter ihrer Kontrolle teilen.

    In allen Arten von bewaffneten Konflikten (IBK und NIBK) hat das IKRK ein umfassendes Recht, humanitäre Dienstleistungen bereitzustellen. So kann das IKRK beispielsweise seine Dienste anbieten, um Menschen zu besuchen, denen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt die Freiheit entzogen wurde, es kann forensisches Fachwissen bereitstellen, die Zusammenführung von Familien erleichtern, medizinische Versorgung und humanitäre Hilfe für Menschen gewähren, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligt sind, oder als neutraler Vermittler zwischen den kriegführenden Parteien agieren. Das IKRK hat zudem die Pflicht, sich für eine getreue Anwendung des HVR einzusetzen.

    Die Einhaltung der grundlegenden Prinzipien der Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ermöglicht es dem IKRK, Zugang zu Opfern auf allen Seiten eines Konflikts auszuhandeln und Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht durch einen vertraulichen bilateralen Dialog anzusprechen. Dank diesem erprobten Ansatz konnten konkrete Verbesserungen erzielt und gleichzeitig das Vertrauen aufrechterhalten werden, das für fortwährende humanitäre Einsätze erforderlich ist. Zwar hat das IKRK das Recht, seine Dienste anzubieten, doch seine humanitären Aktivitäten erfordern die Zustimmung der betroffenen Parteien, die es durch den Grundsatz der Neutralität zu erlangen versucht.

  • Damit eine Gewaltsituation zwischen einem Staat und einer oder mehreren organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen als nicht-internationaler bewaffneter Konflikt gilt, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: die Feindseligkeiten müssen eine gewisse Intensität aufweisen und die beteiligten Gruppen müssen minimal organisiert sein. Sind diese beiden Bedingungen gegeben, gilt das HVR, insbesondere der gemeinsame Artikel 3 der Genfer Abkommen, gegebenenfalls das Zusatzprotokoll II und einschlägiges Gewohnheitsrecht. Diese Bestimmungen enthalten minimale humanitäre Standards wie die menschenwürdige Behandlung aller Personen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligt sind, das Verbot von Mord, Folter und Geiselnahme und Einschränkungen bei den Mitteln und Methoden der Kriegsführung. 

    Ist eine oder sind beide Bedingungen nicht erfüllt, gilt die Situation nicht als NIBK und das HVR ist nicht anwendbar.

  • Die rechtliche Einordnung von Gewaltsituationen (die Beurteilung, ob es sich um einen IBK oder einen NIBK oder keines von beidem handelt) ist entscheidend, um zu verstehen, welche HVR-Regeln im spezifischen Kontext gegebenenfalls gelten. Für IBK sind die gesamten vier Genfer Abkommen, gegebenenfalls die Regeln des Zusatzprotokolls I sowie einschlägiges Gewohnheitsrecht anwendbar, während für NIBK der gemeinsame Artikel 3, gegebenenfalls das Zusatzprotokoll II und einschlägiges Gewohnheitsrecht gelten.

  • Gemäss Völkerrecht gibt es keine zentrale Behörde, die eine Situation als bewaffneten Konflikt einstuft. Die Konfliktparteien müssen den für ihre militärischen Operationen geltenden rechtlichen Rahmen festlegen. Das IKRK beurteilt die Fakten unabhängig und ordnet Situationen ein. Es gibt verschiedene Gründe, weshalb das IKRK Konflikte einordnet. Zunächst haben die Hohen Vertragsparteien der Genfer Abkommen von 1949 das IKRK über die Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung damit betraut, „für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts zu sorgen und dessen allfällige Weiterentwicklung vorzubereiten“. Zweitens besteht ein wichtiger Teil des Auftrags des IKRK darin, die Parteien dabei zu unterstützen, ihre rechtlichen Verpflichtungen in Situationen bewaffneter Gewalt einzuhalten. Deshalb ist die Auslegung des Begriffs „bewaffneter Konflikt“ mit Blick auf die Bestimmung des anwendbaren rechtlichen Rahmens auch aus operativer Perspektive wichtig. Drittens ist das Vorhandensein eines bewaffneten internationalen oder nicht-internationalen Konflikts an sich eine wichtige Grundlage für den Auftrag des IKRK. In IBK hat das IKRK beispielsweise das Recht, Kriegsgefangene und zivile Internierte zu besuchen. Die Genfer Abkommen verleihen dem IKRK auch ein umfassendes Initiativrecht in NIBK. 

  • IBK treten zwischen Staaten auf, während NIBK zwischen Staaten und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen auftreten. Es gibt einige bedeutende Unterschiede zwischen den Regeln, die auf IBK und NIBK anwendbar sind, darunter der Status der Kombattanten und Kriegsgefangenen, den es nur im HVR von IBK gibt.

  • Ja. Eine Situation kann sich von einer Art des bewaffneten Konflikts zu einer anderen wandeln, abhängig von den zu einem bestimmten Zeitpunkt vorherrschenden Fakten. Die Einordnung hängt von den vor Ort vorherrschenden Umständen ab.

  • Die Genfer Abkommen schützen Einzelpersonen oder Kategorien von Einzelpersonen, die nicht oder nicht mehr aktiv an Feindseligkeiten beteiligt sind:

    • Erstes Genfer Abkommen: Verwundete oder kranke Soldaten zu Land und medizinisches Personal der bewaffneten Streitkräfte
    • Zweites Genfer Abkommen: Verwundete, kranke oder schiffbrüchige Militärangehörige zu See und medizinisches Personal der Seestreitkräfte
    • Drittes Genfer Abkommen: Kriegsgefangene
    • Viertes Genfer Abkommen: Zivilpersonen wie:
      • ausländische Zivilpersonen auf dem Gebiet der Konfliktparteien, einschliesslich Flüchtlinge;
      • Zivilpersonen in besetzten Gebieten;
      • zivile Gefangene und Internierte;
      • medizinisches und religiöses Personal oder Zivilverteidigungseinheiten.

    Der gemeinsame Artikel 3 gewährt einen Mindestschutz in NIBK. Er gilt als Miniaturvertrag, der einen Mindeststandard umfasst, von dem Kriegsführende nie abweichen sollten. Die im gemeinsamen Artikel 3 enthaltenen Regeln gelten als Gewohnheitsrecht.

    Das Zusatzprotokoll I ergänzt den Schutz, den die vier Genfer Abkommen in einem IBK gewähren. So schützt es verwundete, kranke und schiffbrüchige Zivilpersonen und ziviles medizinisches Personal. Es enthält auch Regeln zur Pflicht, nach vermissten Personen zu suchen und der Zivilbevölkerung humanitäre Hilfe zu leisten. Grundlegende Garantien werden allen Menschen, unabhängig von ihrem Status, gewährt. Zudem sind im Zusatzprotokoll I verschiedene Regeln verankert, mit denen die Zivilbevölkerung gegen die Auswirkungen der Feindseligkeiten geschützt wird.

  • Das HVR stützt sich auf einige wichtige Grundsätze zum Verhalten der Parteien in bewaffneten Konflikten und schützt jene Menschen, die nicht oder nicht mehr an den Feindseligkeiten beteiligt sind.

    Das HVR ist ein Kompromiss zwischen den Grundsätzen der Menschlichkeit und der militärischen Notwendigkeit. Diese beiden Grundsätze liegen allen seinen Regeln zugrunde. Der Grundsatz der militärischen Notwendigkeit lässt lediglich das Ausmass und die Art der Gewalt zu, die erforderlich sind, um den legitimen Zweck eines Konflikts zu erreichen, d.h. die vollständige oder teilweise Unterwerfung des Feindes zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit minimalem Verlust an Menschenleben und Ressourcen. Das Ergreifen von Massnahmen, die ansonsten gemäss HVR verboten wären, ist jedoch nicht zulässig. Der Grundsatz der Menschlichkeit verbietet das Zufügen von Leid, Verletzung oder Zerstörung, das für das Erreichen des legitimen Zwecks eines Konflikts nicht nötig ist. Personen, die nicht oder nicht mehr an einem Konflikt beteiligt sind, müssen jederzeit menschenwürdig behandelt werden.

    Konfliktparteien müssen jederzeit zwischen Zivilpersonen und Kombattanten unterscheiden, um die Zivilbevölkerung und ziviles Eigentum zu verschonen. Es dürfen nur militärische Ziele angegriffen werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet Angriffe, deren mitverursachter ziviler Schaden im Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil übermässig wäre. Der Grundsatz der Vorsicht verlangt von den Parteien, dass sie alle praktisch möglichen Massnahmen ergreifen, um den Schaden für die Zivilbevölkerung möglichst gering zu halten, wie die Prüfung von Zielen, die Ausgabe von Warnungen und die Wahl von Angriffsmitteln, mit denen mitverursachte Schäden vermieden werden können.

    Diese Grundsätze bilden das Rückgrat des HVR und stellen sicher, dass es auch im Krieg Grenzen gibt, um die menschliche Würde zu erhalten und gefährdete Bevölkerungsgruppen zu schützen.

  • Nein. Im Zusammenhang mit der Einhaltung des HVR gilt keine Gegenseitigkeit. Die Tatsache, dass eine Konfliktpartei sich nicht an die Genfer Abkommen hält, befreit die andere Partei nicht von ihrer Pflicht, das humanitäre Völkerrecht zu achten. Eine Partei kann sich nicht auf die Verletzung einer humanitären Bestimmung durch die andere Partei berufen, um ihre eigenen Verstösse gegen das HVR zu rechtfertigen.

  • Nein. In den Genfer Abkommen ist klar festgehalten, dass die Anwendung des HVR die rechtliche Stellung von Konfliktparteien nicht beeinflusst. Besonders wichtig ist dies in Situationen, in denen eine Partei die andere nicht offiziell anerkennt oder in denen nicht staatliche bewaffnete Gruppen an einem Konflikt beteiligt sind.

  • Alle drei Begriffe beziehen sich auf dasselbe Regelwerk, mit dem versucht wird, die Schrecken von Kampfhandlungen einzudämmen. Das Kriegsvölkerrecht ist der alte Überbegriff, der früher alles im Zusammenhang mit Krieg umfasste, darunter die Frage, ob ein Staat überhaupt einen Krieg beginnen darf (das „Recht der Gewaltanwendung“). Heute konzentriert sich das Recht des bewaffneten Konflikts lediglich auf die Kriegsführung nach Ausbruch der Kampfhandlungen; es schützt Zivilpersonen, verwundete und kranke Soldaten, Kriegsgefangene, Verstorbene und schränkt die Art der Waffen und deren Verwendung durch die Parteien ein, ohne zu urteilen, ob der Krieg an sich rechtmässig ist. Beim humanitären Völkerrecht (HVR) handelt es sich um dasselbe Regelwerk wie beim Recht des bewaffneten Konflikts, wobei der Name den humanitären Zweck hervorhebt, nämlich den Schutz von Menschen vor unnötigem Leid und die Garantie, dass Hilfe zu Menschen in Not gelangen kann. Das IKRK verwendet den Begriff HVR.

    Die wichtigsten HVR-Bestimmungen sind aus den vier Genfer Abkommen von 1949 (und ihren Zusatzprotokollen) abgeleitet, mit denen die Grundstandards für die menschenwürdige Behandlung von Opfern bewaffneter Konflikte festgelegt werden. Zusammenfassend gesagt ist „Kriegsvölkerrecht“ der historische Begriff, „Recht des bewaffneten Konflikts“ und „humanitäres Völkerrecht“ sind beides moderne, präzisere Begriffe, die sich auf die Kriegsführung und den Schutz der Menschen konzentrieren. Die zugrundeliegenden Rechtsquellen sind die Genfer Abkommen und ihre Zusatzprotokolle.

Wie wird ein „bewaffneter Konflikt“ rechtlich definiert – und warum sind Definitionen wichtig?

Die rechtliche Definition und Einordnung bewaffneter Konflikte hat konkrete Auswirkungen in der Praxis. Die Konfliktparteien müssen das humanitäre Völkerrecht kennen und respektieren und selbst im Chaos des Krieges die Menschlichkeit wahren. In diesem Video erklärt die Chefjustiziarin des IKRK, Cordula Droege, wie ein Krieg bzw. ein „bewaffneter Konflikt“ definiert wird und warum diese Einordnung von Bedeutung ist.