Die Bestimmungen des Völkerrechts zur Durchführung von Kampfhandlungen beschränken die Methoden und Mittel der Kriegsführung.
Die Bestimmungen des Völkerrechts über das Verhalten in bewaffneten Konflikten zielen darauf ab, legitime militärische Massnahmen mit dem humanitären Ziel der Verringerung von Leid, insbesondere unter der Zivilbevölkerung, ins Gleichgewicht zu bringen. Historische mündliche Vereinbarungen zur Kriegsführung entwickelten sich im 19. Jahrhundert zu formalen rechtlichen Beschränkungen, die zu Verträgen wie den Genfer Abkommen wurden.
Zu den wichtigsten Grundsätzen zählen die Unterscheidung (zwischen militärischen und zivilen Zielen), die Verhältnismässigkeit (Abstimmung der Mittel auf ihre Ziele) und Verbote wahlloser Angriffe, der Terrorisierung von Zivilpersonen, von Geiselnahmen und des Einsatzes menschlicher Schutzschilde.
Das HVR umfasst auch den Schutz von Verwundeten, den Respekt für medizinische Einrichtungen, den Schutz von Kulturgütern und der Umwelt sowie Vorschriften zum Einsatz von Waffen, einschliesslich des Verbots biologischer und chemischer Waffen sowie blindmachender Laserwaffen und Antipersonenminen. Das Übereinkommen von 2008 über Streumunition ist eine der Ergänzungen aus der jüngeren Vergangenheit.